Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft
Anklagebehörde (umgangssprachlich)

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Staats|an|walt|schaft 〈f. 20staatl. Behörde zur Wahrung des öffentl. Interesses in Rechtssachen, Anklage- u. Untersuchungsbehörde des Staates vor Gericht

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Staats|an|walt|schaft, die:
staatliche Behörde als Teil der Justiz, zu deren Aufgaben bes. die Durchführung von Ermittlungsverfahren u. die Anklageerhebung in Strafsachen gehören:
die S. hat Anklage erhoben.

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Staats|anwaltschaft,
 
die im 19. Jahrhundert nach französischem Vorbild (»ministère public«, »procureur«) entstandene staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde im Strafverfahren.
 
In Deutschland (§§ 141 ff. Gerichtsverfassungsgesetz) wird das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH und bei den OLG im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit durch den Generalbundesanwalt ausgeübt, der der Aufsicht und Leitung des Bundesjustizministers untersteht und seinerseits gegenüber den Bundesanwälten weisungsberechtigt ist. Im Übrigen ist die Organisation der Staatsanwaltschaft Ländersache. Leiter der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten ist der Generalstaatsanwalt; er untersteht dem jeweiligen Justizminister (-Senator) des Landes und ist seinerseits Vorgesetzter der Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten seines Bezirks. Diesen unterstehen wiederum die Staats- und Amtsanwälte des Landgerichts und der diesem zugeordneten Amtsgerichte. Die Staatsanwälte genießen nicht das Privileg sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit wie die Richter; sie haben den Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Allerdings findet dieses Weisungsrecht seine Grenzen außer im Legalitätsprinzip auch im Verbot der vorsätzlichen Verfolgung Unschuldiger und der Strafvereitelung Schuldiger (§§ 344, 258 a StGB). Der einzelne Staatsanwalt handelt stets als Vertreter des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, der die Sache jederzeit an sich ziehen (Devolutionsrecht) und einen anderen Staatsanwalt mit ihrer Wahrnehmung betrauen kann (Substitutionsrecht).
 
Die Staatsanwaltschaft hat beim Verdacht von Straftaten in der Regel von Amts wegen nach dem Legalitätsprinzip einzuschreiten; sie hat Anzeigen von Straftaten entgegenzunehmen und mit der Polizei, die Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist, oder den Gerichten (Ermittlungsrichter) den Sachverhalt zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln und hervorzuheben (§ 160 Absatz 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, bestimmte Zwangsmaßnahmen (z. B. vorläufige Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, Untersuchungshaft) entweder (bei Gefahr im Verzug) selbst anzuordnen oder sie beim zuständigen Richter zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Entscheidung darüber, ob das Verfahren einzustellen oder bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben ist (Opportunitätsprinzip). In der Hauptverhandlung vertritt sie die Anklage; sie kann - auch zugunsten des Angeklagten - Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft ist außerdem Vollstreckungsbehörde (Strafvollstreckung).
 
Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden »Jugendstaatsanwälte« bestellt, die erzieherisch befähigt und erfahren sein sollen. In Zivilsachen besitzt die Staatsanwaltschaft eine begrenzte Mitwirkungsbefugnis, so in Verschollenheitssachen und bei Klagen auf Nichtigkeit einer Ehe.
 
In Österreich (§§ 29 ff. StPO, Staatsanwaltschaftsgesetz vom 5. 3. 1986) besteht bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft oder ein staatsanwaltschaftliches Organ. Bei jedem Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht) ist ein Staatsanwalt, bei jedem Oberlandesgericht ein Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von stellvertretungsbefugten Beamten bestellt. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer 1) Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes ist oder war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und 2) nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre. - In der Schweiz sind Aufgaben und Befugnisse der Staatsanwaltschaft kantonal verschieden umschrieben. Die Bundesanwaltschaft führt die Ermittlung bei Delikten, die von Bundes wegen verfolgt werden, vertritt die Anklage vor dem Bundesstrafgericht und führt das Eidgenössische Zentralstrafenregister.
 

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Staats|an|walt|schaft, die: staatliches Organ der Rechtspflege, zu dessen Aufgaben bes. die Durchführung von Ermittlungsverfahren u. die Anklageerhebung in Strafsachen gehören: die S. hat Anklage erhoben.

Universal-Lexikon. 2012.

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